Das Dorfgericht, Rügen an die Zent Wettringen

Das Dorfgericht wurde ursprünglich unter der Dorflinde, daher auch der Name »Gerichtslinde«, abgehalten, in jüngeren Zeiten wurde aber auch das Gemeindewirtshaus als Versammlungsort gewählt.

Gerichtsherr war der Grund- und Dorfherr, also der jeweilige Amtsvogt, der auch den Vorsitz innehatte. Der Dorfschultheiß, der verlängerte Arm des Vogtes, wurde in Gegenwart des Vogtes von der Gemeinde gewählt und bestätigt. Er musste fortan die Versammlungen einberufen und abhalten.

Bei den turnusmäßigen Zusammenkünften, das Vogt- und Dorfgericht wurde viermal im Jahr abgehalten, wurden dörfliche Belange geregelt.
Die Gerichtshoheit bezog sich hier auf Verstöße gegen die Dorfordnung, so zum Beispiel gegen Felddiebstähle, gegen das Überrainen, gegen Vergehen im Wasser, im Wald und in den Weinbergen. Die Verstöße wurden vorgebracht, gerügt und mit Geldbußen geahndet, wie sie in der Dorf- und Gerichtsordnung festgeschrieben waren. Strafgelder fielen in der Regel zu 2/3 der Herrschaft und zu 1/3 der Gemeinde zu.
Bei diesen Zusammenkünften wurden auch die Dorfmeister (Bürgermeister und Gemeinderechner) sowie sonstige Gemeindebedienstete, zum Beispiel Gemeindediener, Gemeindehirt, Gemeindeschmied, Flurwächter und Nachtwächter gewählt und bestimmt.
Schwere Vergehen wie die »vier hohen Rügen«: Mord, Brand, Raub und Ehebruch/Notzucht, mussten an die Zent Wettringen gemeldet werden, diese wurden dort verhandelt. Der vom Kloster Theres eingesetzte Vogt, Albrecht von Maßbach, hatte im Jahr 1580 auszugsweise Fälle niedergeschrieben, die sich in Birnfeld von 1530 bis 1580 ereignet hatten und die an der Zent in Wettringen vorgebracht worden sind.
In dieser Zusammenstellung begegnen wir verschiedenartigen Verfehlungen, angefangen von der Störung des Kirchweihfriedens durch eine Schlägerei, über eine Wirtshausschlägerei, bei der sich am Schluss niemand mehr so richtig auskennt, über weitere Keilereien, bei denen Blut fließt, über Versäumnisse oder Missachtungen des Gerichts durch Nichterscheinen, über Diebstahlvergehen, ob kleinere im Haus oder im Keller, bis hin zu umfangreichen Diebstählen. Da verschwinden ganze Wagenladungen mit Mehl, Schrot und Weizen aus der Mühle. Weiterhin ist auch von Mord und Totschlag die Rede, ob an Ehemann oder an Kind.
»Anno 1535 Freitag nach Kilianj [8. Juli] Rugt der Schöpff von Birnfeldt, Es sey Anna Ziglerin fur die Mall [=Gerichtsverhandlung] komen, und hab geclagt wie Ir Man auf unsers herrn Fronleichnams tag, zu Abent Ins wirtshauß komen, und die wirtin und ehr [=er] seien miteinander zu reden worden, Im selbigen, sey Hans Hetzel In einem hembt, gelauffen kommen, und Ine [=ihn] an Kopff geschlagen, Im selbigen, sey Barthelmes Ridner, auch herzukomen, und Ime mit einer Benck gestossen, dieselbigen schlags und Stoß sey ehr, so schwach und kranck worden, das ehr In der schwachheit, sey gehauen worden das ehr nicht hat gewust, wer In gehauen hab Aber dieweil ehr da ist gelegen, hat der Wirdt selbst bekandt, Er hab Ine gehauen«

(Text: Alfred Lamprecht – Alle Rechte vorbehalten)

Schriftstück Albrecht von Maßbach, 1580
Staatsarchiv Würzburg

Dorfordnung von 1656
Seite 1
Staatsarchiv Würzburg

Gerichtslinde vor 1912
Ortsarchiv Birnfeld

Linde im Winter 1958
Quelle: Lehrer Hein
Ortsarchiv Birnfeld

Dorfplatz
unbekanntes Jahr
Ortsarchiv Birnfeld

Gerichtslinde mit Kirche 1968
Ortsarchiv Birnfeld

Gerichtslinde 1963
Ortsarchiv Birnfeld

Gerichtslinde 1979
Ortsarchiv Birnfeld

Gerichtslinde 1984
Ortsarchiv Birnfeld

Gerichtslinde mit Kirche
unbekanntes Jahr
Ortsarchiv Birnfeld

Unter der Gerichtslinde 1982
Ortsarchiv Birnfeld

Titelbild von 1913, Fotograf unbekannt, erhalten von Silvia Froese