Vogtei und Braurecht

Zu den Vorrechten der Grund- und Dorfherrschaft gehörte auch das Braurecht. Die sogenannte Vogteigerechtigkeit erstreckte sich sogar auf das Recht des Bann- oder Kirchweihweins im Dorf. Das heißt, es durfte während der Kirchweih nur Wein und Bier aus der Herkunft der Herrschaft getrunken werden.

In der frühen Neuzeit war aber eindeutig der Wein das dominierende Getränk, auch bei der armen Landbevölkerung. So finden wir in der Birnfelder Dorfordnung aus dem Jahr 1656 keinen expliziten Hinweis auf Bier, es wird in verschiedenen Zusammenhängen nur von Wein gesprochen. Erst als die allgemeine Versorgung mit Wein nicht mehr ausreichend gewährleistet werden konnte, wurde vermehrt auf das Bierbrauen gesetzt.

Die Höhe des Kesselgeldes, das von der Gemeinde an die Amtsvogtei der Universität gezahlt wurde, belief sich in Birnfeld im jährlichen Schnitt auf 72 Gulden und 39 ½ Kreuzer. Für die Instandhaltung des Brauhauses musste die Stiftung der Universität Würzburg aufkommen.

Das Braurecht ging später auf die sogenannten Braurechtler im Dorf über, die in einem Sudjahr zehn Hektoliter Bier pro Rechtler zu einem ermäßigten Steuersatz brauen durften. Die Braureihenfolge und die Braupartie, bestehend aus mehreren Brauberechtigten, wurden ausgelost. Ein Brausud ergab jeweils circa 15 Hektoliter Bier.

Das Brauen erstreckte sich hauptsächlich über Februar und März, da keine Kühlanlage für den Brauprozess zur Verfügung stand. Nach dem abgeschlossenen Brauvorgang musste das fertige Biergebräu mit Butten und Eimern in die heimischen Keller getragen und zur Lagerung umgefüllt werden.

(Text: Alfred Lamprecht – Alle Rechte vorbehalten)

In der Brauhausstraße
Foto vor 1936
© Ortsarchiv Birnfeld

 

Foto vor 1958
@ Ortsarchiv Birnfeld

Einweihung Feuerwehrhaus
© Gemeindearchiv Stadtlauringen

Grundriss Brauhaus 1953
© Gemeindearchiv Stadtlauringen